SPD Coesfeld

SPD-Coesfeld setzt auf Fachexpertise

Veröffentlicht am 29.12.2021 in Ratsfraktion

Unverständnis über CDU-Vorschlag zur Beschaffung von Lüftern für ausreichend belüftbare Räume.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen – unter Leitung von Frau Ministerin Ina Scharrenbach, CDU – hat im August des Jahres 2021 die „Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen in Einrichtungen“ (MBl. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714 | RECHT.NRW.DE ) veröffentlicht.

 

Seitdem können Kommunen und Träger Förderanträge für mobile Luftreinigungsgeräte und einfache bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustausches in Kindertageseinrichtungen und Schulen stellen.

 

Im Erlass selbst ist zum einen der sogenannte Gegenstand der Förderung beschrieben:

 

2          Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing) und der Betrieb und Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie einfachen baulichen Maßnahmen, zum Beispiel Wand-, Rohr- oder Fensterventilatoren als einfache Zu- und Abluftanlagen, zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2 nach Nummer 4.3..

 

Zum anderen sind die in Rede stehenden Räume der Kat. 2 wie folgt dort benannt:

 

4.3       Räume der Kategorie 2

Nach der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder können Maßnahmen in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2. Bei Kategorie 2-Räumen handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar beziehungsweise Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag das Erfordernis für den Einsatz eines geeigneten mobilen Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen.

 

Was als weitere Sachinformation noch wichtig ist: Auch in den Räumen, in welchen Luftreiniger eingesetzt werden, besteht weiterhin uneingeschränkt die Pflicht zu lüften.

 

Auf der Basis dieser Fakten hat sich die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Coesfeld gegen die Beschaffung von Luftfiltern ausgesprochen, deren Einsatz die Situation in Räumen mit ausreichender Lüftungsmöglichkeit nicht verändert / verbessert und die darum nach der o.g. Richtlinie nicht förderfähig sind.

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen teilt auf seiner Internetseite mit, dass die Landesregierung mit den Schulen und den Städten und Gemeinden die Belüftungssituation in den Schulen intensiv analysiert hat. Aus der Analyse des Ministeriums ging hervor, dass die Städte und Gemeinden sehr verantwortungsvoll mit der Aufgabenstellung „Schulbetrieb im Herbst/Winter“ umgegangen sind und auch weiter umgehen. Die Stadt Coesfeld stellt in diesem Kontext keine Ausnahme dar.

 

Insofern haben wir kein Verständnis dafür, dass im Rahmen der jüngsten Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Coesfeld zur Beschaffung von Lüftern für ausreichend belüftbare Räume mit zusätzlichen städtischen Mitteln impliziert wird, dies führe zu einer notwendigen Verbesserung der Luftqualität oder ersetze sogar das Lüften.

 

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